Pferd Rhein Ruhr 2010
Messe- und Ausstellungsbedingungen
Download: AGB
Die Anmeldung zur Messe erfolgt ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, und der später eingehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung ist vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an die Centaur GmbH, Wiesenstrasse 25, D- 64331 Weiterstadt einzusenden.
Zulassung
Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldevordrucks an den Messeveranstalter ist ein Vertragsangebot, das der Annahme durch den Veranstalter bedarf. Die Zulassung des Ausstellers mit den angemeldeten Ausstellungsgütern wird schriftlich bestätigt. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Ausstellungsvertrag geschlossen. Nach der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist, zugestellt. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die erteilte Zusage zu widerrufen, wenn 1. Aussteller ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Messeveranstalter nicht pünktlich nachgekommen sind, 2. gegen die Teilnahmebedingungen, die Technischen Richtlinien oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird 3. die Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen und Angaben des Ausstellers erteilt wurde. Ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Beteiligungspreise besteht nicht. Schadenersatzforderungen des Veranstalters bleiben unberührt. Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen abweichend von der Zulassung dem Aussteller einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Verändert sich hierdurch die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Rechtzeitig vor Beginn der Messe unterbreitet der Veranstalter dem Aussteller einen konkreten Platzierungsvorschlag. Der Aussteller hat die Möglichkeit, diesem Platzierungsvorschlag innerhalb einer Woche schriftlich zu widersprechen. Widerspricht er dem Platzierungsvorschlag nicht, gilt das Schweigen als Zustimmung. Der Aussteller ist berechtigt innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
Gastronomie
Ohne vorherige Genehmigung ist auch keine kostenlose Bewirtung der Standbesucher möglich.
Zahlungsbedingungen
Standmiete, Anschlüsse, Verbrauchswerte, Standbau und sonstige Leistungen sind zu 50% sofort nach Erhalt der Rechnung fällig, der Restbetrag bis zum 1.3.2010. Rechnungsstellung erfolgt am 1.12.2009. Der Veranstalter kann bei Überschreiten der Zahlungstermine die Durchführung des Vertrages ablehnen und dem Aussteller die zugeteilte Fläche entziehen und die Standfläche anderweitig vergeben. Der Aussteller haftet für alle hierdurch entstandenen Schäden des Veranstalters, insbesondere für einen eventuellen Mietausfall. Der Bezug und Aufbau des Standes ist nur nach vollständiger Zahlung möglich. Ohne vollständige Zahlung (Zahlungseingang) werden keine Ausstellerausweise ausgehändigt, ein Aufbau des Standes ist nicht möglich.
Mehrwertsteuerregelung für ausländische Aussteller
Das Gesetz über die Mehrwertsteuer bei ausländischer Messebeteiligung wurde mit Wirkung vom 1.1.1985 geändert. Danach sind Standmieten und Dienstleistungen, die im Rahmen von Messebeteiligungen in Anspruch genommen werden, nicht länger von der Mehrwertsteuer freigestellt. Beim Bundesamt für Steuern (www.bzst.bund.de) kann ein Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer gestellt werden.
Mitaussteller
Die Aufnahme eines Mitausstellers muss bei der Messeleitung unter Angabe der vollständigen Anschrift inklusive des Ansprechpartners angemeldet werden. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist kostenlos. Der Pflichteintrag für den Katalog ist kostenpflichtig.
Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält nach vollständiger Zahlung aller ausstehenden Forderungen 1 Ausstellerausweis je volle 6 qm Standfläche.
Gestaltung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist auf jeden Fall unzulässig. Die Ausstattung des Standes ist Sache des Ausstellers. Teppichboden ist Vorschrift.
Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand bis zum 19.3.2010, 10°° Uhr fertig zu stellen. Ein Befahren der Halle ist ab 0°° Uhr am 19.3. nicht mehr möglich - sämtliche Fahrzeuge müssen aus den Hallen entfernt sein. Ist mit dem Aufbau des Standes bis zum 18.3.2010, 12°° Uhr noch nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter den Stand anderweitig vergeben. Der Aussteller haftet in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete. Alle verwendeten Standbaumaterialien müßen der Brandschutzklasse B1 entsprechen.
Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal zu besetzen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Insbesondere Stände mit Tieren sind verpflichtet, diese ständig sauber und geruchsfrei zu halten. Dem Aussteller ist vorgegeben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Kosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen unverzüglich eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- und leihweise gemieteten Materials haftet der Aussteller. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens am 22.3.2010 um 18°° Uhr zurückzugeben. Nach diesem Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden von der Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung eingelagert.
Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung des Standes und seiner Pferde ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messeleitung möglich.
Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. So weit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, politische Ereignisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden. Der Aussteller schließt eine Haftpflichtversicherung ab.
Versicherung
Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasser einschließlich An- und Abtransport wird dringend empfohlen. Die Ausstellungsleitung ist im Rahmen ihrer Haftpflicht versichert, diese Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf die Ausstellungsgegenstände und Ausstellungsgüter. Höhere Gewalt schließt die Haftpflicht aus.
Katalog
Die Messegesellschaft gibt einen Messekatalog heraus. Der Pflichteintrag beinhaltet den einmaligen Grundeintrag (Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, Email sowie die Platzierung auf der Messe) im alphabetischen Verzeichnis sowie einen entsprechenden Eintrag im Warenverzeichnis. Voraussetzung ist das termingerechte Vorliegen der Anmeldung. Weitere, kostenpflichtige Einträge sind möglich. Die Gebühr für den Pflichteintrag beträgt € 60,-.
Fotografieren – Zeichnen – Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messegeländes ist nur den von der Messeleitung zugelassenen Personen gestattet.
Hausordnung
Die Messeleitung übt das Hausrecht im Messegelände aus. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Hallen und das Gelände spätestens eine Stunde nach Ende der Messe verlassen haben. Übernachtung in den Hallen ist verboten.
Ausstellung von Pferden
Die Ausstellung von Pferden muss auf dem Anmeldeformular „Anmeldung für Pferde“ angemeldet werden. Die Aufstallungsfläche darf nur zur Einstallung von Pferden genutzt werden, nicht zur Ausstellung von Waren.
Gesundheitszeugnis für Tiere
Aussteller von Tieren verpflichten sich, nur Tiere die frei von ansteckenden Krankheiten sind, auf das Messegelände zu bringen. Ein Impfpass und eine Seuchenfreiheitsbescheinigung sind auf Verlangen der Ausstellungsleitung bzw. des von ihr beauftragten Tierarztes vorzulegen. Gleichwohl stellt jeder Aussteller sein Tier auf eigene Gefahr ein. Etwaige gesundheitliche Störungen, Ansteckungen usw., die auf dem Messegelände verursacht werden können, gelten als höhere Gewalt, für die der Veranstalter nicht haftet. Alle Ausstellungs- und Showtiere müssen einen einwandfreien Pflege- und Gesundheitszustand aufweisen, der von den jeweils anwesenden Veterinären bei der Ankunft überprüft wird. Tiere, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden ohne Erstattung der Kosten von der Ausstellung ausgeschlossen. Die Messeleitung kann Schadenersatz geltend machen.
Vorführungen
Die Teilnahme an Vorführungen ist ausschließlich zugelassenen Ausstellern vorbehalten. Die Anmeldung ist durch den jeweiligen Aussteller zu unterzeichnen. Die Benutzung der Vorführflächen erfolgt auf eigenes Risiko.
Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Ausnahmen können bei der Messeleitung gegen Gebühr beantragt werden. Ein Anspruch besteht nicht.
Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden sind verwirkt.
Änderungen
Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Teilnahmebedin-gungen soweit wie möglich entspricht, dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Teilnahmebedingungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Centaur GmbH, Darmstadt.
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